ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN P. Solleveld Export BV
VERKAUF

ARTIKEL 1:  ANWENDBARKEIT

  1. Auf alle Angebote und Verträge, die die P. Solleveld Export BV mit Dritten, nachstehend der „Käufer“ genannt, abschließt und deren Ausführung, finden ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen Anwendung, es sei denn, daß schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendbarkeit von Geschäftsbedingungen des Käufers wird von uns ausdrücklich zurückgewiesen.
  2. Verträge im Sinne von Absatz 1 umfassen Verkaufs-, Kauf-, Kommissions- und ähnliche Verträge.
ARTIKEL 2:  ANGEBOT, PREISE
  1. Alle unsere Verkaufsverträge gelten als am Standort ­der P. Solleveld Export BV, sowohl hinsichtlich der Durchführung als hinsicht­lich der Bezahlung, zustande gekommen. Alle unsere Preise lauten in Euro (wenn nichts anderes erwähnt ist) und exklusive Transportkosten. Für Lieferungen innerhalb Deutschlands sind die Preise INKLUSIVE Transportkosten.
  2. Wir sind nicht verpflichtet, einen Vertrag zu einem genannten Preis nachzukommen, der deutlich auf einem Druck- oder Schreibfehler beruht.
  3. Sofern die Parteien nicht nachdrücklich etwas anderes vereinbart haben, verstehen die angegebenen Preise sich exklusive Umsatzsteuer.
  4. Jedes Angebot ist völlig unverbindlich. Der Vertrag gilt als ganz abgeschlossen, es sei denn, daß die P. Solleveld Export BV unverzüglich nach einer Annahme wissen läßt, daß sie das Angebot widerruft.
ARTIKEL 3:  ORT UND WEISE DER LIEFERUNG
  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Für Lieferungen innerhalb Deutschlands erfolgt die Lieferung am Lager des Käufers.
  2. Wenn vereinbart wurde, daß der Transport von oder seitens der P. Solleveld Export BV besorgt wird, findet die Abnahme zum Zeitpunkt der Ablieferung am vereinbarten Ort statt.
  3. Wenn die Waren von oder seitens der P. Solleveld Export BV für den Käufer bei der P. Solleveld Export BV oder einem Dritten gelagert werden, findet die Ablieferung zum Zeitpunkt, an dem die Waren gelagert sind, statt. Kosten der Lagerung trägt der Käufer.
  4. Die von P. Solleveld Export BV angegebenen Lieferfristen gelten nie als Endfristen, sofern von den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Eine Lieferverzögerung, sofern sie in vertretbarem Rahmen bleibt, gibt dem Käufer nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen.

ARTIKEL 4:  GEFAHR

Die Gefahr der Waren trägt der Käufer ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Waren und, wenn der Käufer bei der Ablieferung nicht mitarbeitet, ab dem Zeitpunkt, an dem die Abnahme verweigert wurde.

ARTIKEL 5:  GELIEFERTE MENGE

Die gelieferte Menge gilt hinsichtlich Anzahl und Gewichts, sowie hinsichtlich öffentlichrechtlich und/oder privatrechtlich vorgeschriebener Anforderungen als dem Vereinbarten beziehungs­weise dem Vorgeschriebenen entsprechend, vorbehaltlich des vom Käufer zu lieferenden Gegenbeweises.

ARTIKEL 6:

NUR FÜR LIEFERUNGEN INNERHALB DEUTSCHLANDS UND/ODER AN KUNDEN INNERHALB DEUTSCHLANDS:

VERLÄNGERTER UND ERWEITERTER EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Von der P. Solleveld Export BV gelieferte Waren bleiben das Eigentum der P. Solleveld Export BV bis zum Zeitpunkt der völligen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die die P. Solleveld Export BV an den Käufer aufgrund von zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen, einschließlich Zinsen und Kosten, hat. Das Eigentum der P. Solleveld Export BV erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für P. Solleveld Export BV her und verwahrt sie für P. Solleveld Export BV. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen P. Solleveld Export BV.
  2. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware von P. Solleveld Export BV mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwirbt P. Solleveld Export BV zusammen mit diesen anderen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Käufers – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschliesslich Wertschöpfung) wie folgt:

a). Das Miteigentumsanteil der P. Solleveld Export BV entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von P. Solleveld Export BV zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.

b). Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentums-vorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben, so erhöht sich das Miteigentumsanteil der P. Solleveld Export BV um diesen Restantanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restantanteil ausgedehnt, so steht P. Solleveld Export BV an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von P. Solleveld Export BV zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser andere Lieferanten bestimmt.

  1. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräusserung von Vorbehaltsware aus gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen durch P. Solleveld Export BV mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang des Eigentumsanteils von P. Solleveld Export BV zur Sicherung an P. Solleveld Export BV ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages der Rechnung von P. Solleveld Export BV für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an P. Solleveld Export BV abgetreten.
  2. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit P. Solleveld Export BV ordnungsgemäss nachkommt, darf er über die in Eigentum von P. Solleveld Export BV stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an P. Solleveld Export BV abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn berechtigte Befürchtungen bestehen, daß er seinen Verpflichtungen in Zukunft nicht nachkommen wird, ist die P. Solleveld Export BV berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und gelieferte Waren, worauf der in Absatz 1 genannte Eigentumsvorbehalt beruht, beim Käufer oder bei Dritten, die die Waren für den Käufer in Besitz haben, wegzuholen oder wegholen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet an der Rückgabe der Waren sofort und uneingeschränkt mitzuwirken.
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch P. Solleveld Export BV gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht durch P. Solleveld Export BV ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
  4. Übersteigt der Wert der von P. Solleveld Export BV eingeräumten Sicherheiten zur Forderungen um mehr als 10%, so wird P. Solleveld Export BV auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Wahl von P. Solleveld Export BV
  5. Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Käufer als Erfüllung und nicht etwa bereits die Hereingabe des Schecks.
  6. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Ware der P. Solleveld Export BV an Dritte sind ausgeschlossen. Wenn Dritte, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit einem Recht belasten oder ein Recht daran zur Geltung bringen wollen, ist der Käufer verpflichtet, die P. Solleveld Export BV so schnell wie redlicherweise erwartet werden darf, davon zu verständigen.
  7. Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb angemessener Grenzen bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die die P. Solleveld Export BV zum Schutz ihres Eigentumsvorbehalts in bezug auf die gelieferten Waren treffen will.

ARTIKEL 6:

NUR FÜR LIEFERUNGEN AUßERHALB DEUTSCHLANDS UND/ODER AN KUNDEN AUßERHALB DEUTSCHLANDS:

EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Von der P. Solleveld Export BV gelieferte Waren bleiben das Eigentum der P. Solleveld Export BV bis zum Zeitpunkt der völligen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die die P. Solleveld Export BV an den Käufer aufgrund von zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen, einschließlich Zinsen und Kosten, hat.
  2. Von der P. Solleveld Export BV gelieferte Waren, die kraft Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit vom Käufer weiterverkauft werden.
  3. Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nakommt oder wenn berechtigde Befürchtungen bestehen, das er seinen Verpflichtungen in Zukunft nicht nachkommen wird, ist die P. Solleveld Export BV berechtigt, gelieferte Waren, worauf der in Absatz 1 gemeinte Eigentumsvorbehalt beruht, beim Käufer oder bei Dritten, die die Waren für den Käufer in Besitz haben, wegzuholen oder wegholen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet an der Rückgabe der Waren sofort und uneingeschränkt mitzuwirken.
  4. Die Waren dürfen vom Käufer nicht als Pfand vergeben und ebenso wenig als Sicherheit für eine Forderung eines Dritten verwendet werden.
  5. Als Sicherheit für die korrekte Begleichung aller Forderungen erhält die P. Solleveld Export BV darüber hinaus das besitzlose Pfandrecht für alle Waren, in denen die von uns geliefer­ten Sachen verarbeitet sind. Der von den Käufer bestätigte Auftrag und die darauf folgende schriftliche Annahme unsererseits gelten als privatschriftliche Urkunde gemäß dem niederländischen Gesetz.
  6. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Ware der P. Solleveld Export BV an Dritte sind ausgeschlossen. Wenn Dritte, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit einem Recht belasten oder ein Recht daran zur Geltung bringen wollen, ist der Käufer verpflichtet, die P. Solleveld Export BV so schnell wie redlicherweise erwartet werden darf, davon zu verständigen.
  7. Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb angemessener Grenzen bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die die P. Solleveld Export BV zum Schutz ihres Eigentumsvorbehalts in bezug auf die gelieferten Waren treffen will.
ARTIKEL 7:  HÖHERE GEWALT
  1. Im Falle der höheren Gewalt werden die Lieferungs- und anderen Verpflichtungen der P. Solleveld Export BV aufgeschoben. Die Verpflichtungen leben wieder auf, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen redlicherweise wieder möglich ist. Der höheren Gewalt werden unvorhersehbare Umstände in bezug auf Personen und/oder Materialien gleichgesetzt, wovon die P. Solleveld Export BV bei der Durchführung des Vertrags Gebrauch macht, oder normalerweise Gebrauch macht, die derart sind, daß die Durchführung des Vertrags dadurch unmöglich oder so sehr beschwerlich und/oder unverhältnismäßig kostspielig wird, daß die Erfüllung des Vertrags vernünftigerweise nicht mehr verlangt werden kann. Unter höherer Gewalt wird in jedem Fall verstanden: Krieg oder kriegsähnliche Situationen, Aufruhr, Sabotage, Boykott, Total- oder Teilschäden an unseren Anlagen bzw. denen unserer Lieferanten oder Störung dieser Anlagen, Restriktionen oder Streik, Besetzung, Blockade, Transportschwierigkeiten, staatliche Maßnahmen, Natur­katastrophen, Brand, Explosion und ganz allgemein alle Ereignisse, die außerhalb unserer Kontrolle liegen.
  2. Wenn die P. Solleveld Export BV beim Auftreten der höheren Gewalt schon teilweise ihren Verpflichtungen nachgekommen ist, oder nur teilweise ihren Verpflichtungen nachkommen kann, ist sie berechtigt, den schon gelieferten Teil bzw. den lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen und ist der Käufer gehalten, diese Rechnung zu bezahlen, wie wenn es sich um einen separaten Vertrag handelte.

ARTIKEL 8:  VERPFLICHTUNGEN DES KÄUFERS

  1. Bei Ablieferung durch die P. Solleveld Export BV (im Sinne von Artikel 3 Absatz 2) hat der Käufer die gelieferten Waren in Gegenwart vom Fahrer zu überprüfen. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob die gelieferten Waren dem Vertrag entsprechen, und zwar:
  2. ob die richtigen Waren geliefert sind;
  3. ob die gelieferten Waren den Qualitätsanforderungen entsprechen, die für einen normalen Gebrauch und/oder für Handelszwecke gestellt werden dürfen;
  4. ob die gelieferten Waren der Qualität (Anzahl, Menge, Gewicht) nach mit dem Vereinbarten überein­stimmen. Beträgt der Mangel weniger als 10% der Gesamtheit, so ist der Käufer verpflichtet, die Lieferung vollständig gegen eine eventuelle Preis­ermäßigung zu akzeptieren.
  5. Erfolgt die Lieferung im Verkaufsraum (im Sinne von Artikel 3), so hat der Käufer die Waren direkt gemäß Absatz 1 zu überprüfen.
  6. Werden die Waren bei einem Dritten, der sie für den Käufer hält, abgeliefert, so ist der Käufer verpflichtet, die im ersten Absatz gemeinte Überprüfung am Tag der Ablieferung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
  7. Will der Käufer reklamieren, so ist er verpflichtet, dies der P. Solleveld Export BV zu melden und zwar möglichst bald nach der Feststellung des Mangels oder nachdem er den Mangel redlicherweise hätte feststellen müssen, jedoch spätestens innerhalb von 8 Stunden nach Ablieferung. Diese Meldung muß, wenn sie mündlich erfolgte, sofort schriftlich (über Fernschreiber, mit Faxschreiben, Brief oder Zustellungsurkunde) der P. Solleveld Export BV bestätigt werden.
  8. Der betreffende Posten muß vollständig vorhanden bleiben und der Käufer hat der P. Solleveld Export BV die Gelegenheit zu bieten, die Waren zu inspizieren.
  9. Der Käufer ist verpflichtet, jederzeit als ein sorg­fältiger Schuldner für die Bewahrung der Waren zu sorgen.
  10. Retoursendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von P. Solleveld Export BV erlaubt. Der Käufer trägt Kosten und Risiko der Retoursendung.
ARTIKEL 9:  HAFTUNG DER P. SOLLEVELD EXPORT BV
  1. Außer im Fall der höheren Gewalt haftet die P. Solleveld Export BV nur für Verlust und/oder Schaden, wenn die Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitige Erfüllung entweder Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrerseits oder ihres Personals zuzu­schreiben ist und höchstens bis zum Rechnungswert der Waren. Die P. Solleveld Export BV haftet nie für andere Arten von Schäden, egal wie sie genannt werden wie z.B. Folgeschäden, mit Ausnahme von Schäden zu deren Vergütung P. Solleveld Export BV gesetzlich verpflichtet ist.
  2. Der Käufer leistet der P. Solleveld Export BV Gewähr in bezug auf alle Kosten, Schäden und Zinsen, die sich für die P. Solleveld Export BV aus Forderungen von Dritten wegen Mängel in den gelieferten Waren ergeben möchten, aufgrund von von der P. Solleveld Export BV mit dem Käufer abgeschlossenen Transaktionen.

 

ARTIKEL 10:  VERPACKUNG
  1. Die durch die P. Solleveld Export BV gelieferten Verpackungen, wofür Pfand berechnet ist, wozu Paletten, Horden und Schachtel gerechnet werden, werden zu dem zum Zeitpunkt der Rückgabe geltenden Rechnungspreis zurückgenommen, eventuell um eine feste Verpackungsentschädigung gemäß der dafür geltenden Regelung erhöht. Die abzugebende Verpackung hat so sauber und frisch zu sein, daß sie für frische eßbare Gartenbauprodukte geeignet ist. Falls die abzugebende Verpackung nicht sauber und frisch ist, ist P. Solleveld Export BV berechtigd, die extra Kosten für das Reinigen der Verpackung, separat in Rechnung zu bringen, und ist Käufer gehalten, diese Rechnung zu bezahlen.
  2. Bei der Rücksendung der Verpackungen mit den eigenen Transportmitteln der P. Solleveld Export BV haben die Verpackungen sortiert für den Transport bereit zu stehen.
  3. Die nicht von der P. Solleveld Export BV gelieferten Verpackungen werden nur zurückgenommen, sofern die P. Solleveld Export BV die betreffenden Waren in ihrem eigenen Sortiment hat.

ARTIKEL 11:  BEZAHLUNG

  1. Die Bezahlung der gelieferten Waren hat innerhalb von vier Wochen nach dem Datum der sich auf die gelieferten Waren beziehenden Rechnung auf ein von P. Solleveld Export BV angegebenes Bankkonto zu erfolgen, sofern nicht mit schriftlicher Vereinbarung von dieser Regelung abgewichen ist. Der auf dem Kontoauszug von P. Solleveld Export BV angegebene Wertstellungstag ist entscheidend und gilt daher als Zahlungstag.
  2. Jede Bezahlung der offenstehenden Rechnungen wird als eine Bezahlung angesehen, die zur Begleichung der ältesten Außenstände erfolgte.
  3. Eine Aufrechnung mit einer anderen Forderung, die der Käufer hat oder zu haben glaubt, ist nicht erlaubt, es sei denn, daß die P. Solleveld Export BV dem Käufer eine Gutschriftsanzeige gesandt hat oder durch ein gerichtliches Urteil zur Zahlung einer Geldsumme an den Käufer verurteilt ist.
  4. Im Fall von Überschreitung der in Absatz 1 genannten Frist schuldet der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat, unbeschadet des Anspruchs der P. Solleveld Export BV auf eine gesetzliche Entschädigung.

ARTIKEL 12:  VERTRAGSAUFLÖSUNG UND HAFTUNG DES KÄUFERS

  1. Wenn der Käufer nicht (rechtzeitig) seinen oben umschriebenen Verpflichtungen nachkommt, hat die P. Solleveld Export BV das Recht, jede weitere Lieferung aufzuschieben. Der Käufer ist dann in Verzug. In diesem Fall ist die P. Solleveld Export BV befugt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, und haftet der Käufer für den von der P. Solleveld Export BV erlittenen Schaden, der unter anderem aus Gewinnausfall, erlittenem Verlust, Produktschaden, Kosten und Zinsen, Transportkosten, Kommission, gericht­lichen und außergerichtlichen Kosten, sowie allen weiteren direkt oder indirekt mit dem Kauf zusammen­hängenden Kosten besteht.
  2. Alle von der P. Solleveld Export BV aufzuwendenden außergerichtlichen Kosten im Fall von Nichterfüllung (oder nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung) durch den Käufer gehen voll auf Rechnung des Käufers. Die von der P. Solleveld Export BV aufzuwen­denden außergerichtlichen Kosten werden mindestens 15% aller der vom Kaüfer an die P. Solleveld Export BV geschuldeten Außenstände betragen, mindestens jedoch EUR 150,–.

EINKAUF

ARTIKEL 13:  ANWENDBARKEIT

  1. Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Kaufverträge, wobei die P. Solleveld Export BV als Käufer handelt, sowie auf alle Anforderungen und Bestellungen der P. Solleveld Export BV, wobei eine Bestellung gleichzeitig als Angebot gilt.
  2. Unter Lieferanten wird in diesen Geschäftsbedingungen verstanden, jede (juristische) Person, mit der die P. Solleveld Export BV einen Vertrag abgeschlossen hat bzw. abschließen will und neben ihr ihre(n) Vertreter, Rechtsnachfolger, Erben und Beauftragten.
  3. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden ebenfalls Anwendung, wenn die P. Solleveld Export BV ein Angebot eines Lieferanten erklärtermaßen annimmt, unter Hinweis auf diese Geschäfts­bedingungen und wobei eventuelle Verkaufs­bedingungen ausdrücklich abgelehnt werden.
  4. Abweichungen dieser Geschäftsbedingungen müssen jeweils schriftlich mit dem Lieferanten vereinbart werden: der Lieferant kann sich nicht auf Abweichungen berufen, die früher in einem vertraglichen Verhältnis mit der P. Solleveld Export BV gemacht wurden.
ARTIKEL 14:  ANGEBOTE, VERTRÄGE
  1. Alle von der P. Solleveld Export BV oder ihrem Personal gemachten Anforderungen, Bestellungen bzw. Angebote, egal in welcher Form, sind immer unverbindlich, sofern nichts anderes angegeben ist.
  2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn er innerhalb von 48 Stunden nach Versand der Annahme durch den Lieferanten von der P. Solleveld Export BV bestätigt wird, oder, wenn das Angebot vom Lieferanten kommt, durch seine Annahme.
  3. Auch nachdem der Vertrag geschlossen ist, ist der Lieferant verpflichtet, alle erwünschten nicht-wesentlichen Änderungen darin durchzuführen, die von der P. Solleveld Export BV verlangt werden.

ARTIKEL 15:  PREISE

Ein vereinbarter Preis kann vom Lieferanten nicht erhöht werden, auch nicht infolge einer Selbstkostenpreiserhöhung aus egal welchem Grund, es sei denn, daß sich die P. Solleveld Export BV schriftlich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat.

ARTIKEL 16:  LIEFERUNG

  1. Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen gelten als Endfristen, sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Im Fall von nicht rechtzeitiger Lieferung ist der Lieferant sofort in Verzug und ist die P. Solleveld Export BV berechtigt, den Vertrag aufzulösen und/oder Schadensersatz zu fordern.
  2. Vermutet der Lieferant, daß die Lieferfrist, wozu er sich verbunden hat, nicht eingehalten werden kann, so ist er verpflichtet, dies der P. Solleveld Export BV unter Angabe der diesbezüglichen Umstände unverzüglich mitzuteilen.

Wenn der Lieferant damit in Verzug geblieben ist, kann einer späteren Berufung auf Fristüberschreitung – auch im Fall von höherer Gewalt – nicht stattgegeben werden.

  1. Die P. Solleveld Export BV ist im Falle der Auflösung des Vertrages wegen zu später Lieferung berechtigt, den schon gelieferten Anteil auf Rechnung und Risiko des Lieferanten zurückzuschicken.
  2. Unbeschadet ihres Anspruchs auf gesetzlichen Schadensersatz, ist die P. Solleveld Export BV berechtigt, im Falle von zu später Lieferung und Vertragsauflösung, Schadensersatz für zusätzliche Aufwendungen zu fordern, die zu einem angemessenen Ersatz der nicht erhaltenen Waren gemacht wurden.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird vom Lieferanten frei Haus P. Solleveld Export BV geliefert.

ARTIKEL 17:  EIGENTUMSÜBERGANG

  1. Das Eigentum der Waren, sowie die Gefahr der Waren, geht erst mit der Lieferung über.
  2. Wenn die Waren mit anderen Rechten als dem Eigentumsrecht des Lieferanten belastet sind, setzt der Lieferant die P. Solleveld Export BV unverzüglich davon in Kenntnis.

ARTIKEL 18:  AUFLÖSUNG DES KAUFVERTRAGS

  1. Die P. Solleveld Export BV hat das Recht, den Vertrag ohne weitere Inverzug­setzung in den folgenden Fällen einseitig zu beenden/auf­zulösen:
  2. Im Fall der Nichterfüllung oder einer nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Ver­pflich­tungen, die sich aus dem Vertrag ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, durch den Lieferanten;
  3. Wenn ein Konkursverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet wird, wenn er einen Zahlungsaufschub beantragt oder sein Unternehmen still gelegt oder liquidiert wird.
  4. Wenn ein Umstand gemäß Absatz 1 eintritt, ist der Lieferant von Rechts wegen in Verzug, und hat die P. Solleveld Export BV das Recht gesetzlichen Schadensersatz zu fordern.
  5. Alle Forderungen, die die P. Solleveld Export BV an den Lieferanten haben sollte, sind dadurch sofort fällig.
  6. Die P. Solleveld Export BV kann unter den genannten Umständen entscheiden, die bestellten Waren nach einer schriftlichen Mitteilung an den Lieferanten völlig oder teilweise auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten von Dritten herstellen oder fertigstellen zu lassen.

ARTIKEL 19:  BEZAHLUNG

  1. Die Bezahlung erfolgt auf Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Empfang und völliger Genehmigung der Waren. Die Bezahlung entlastet den Lieferanten nicht von jeder Garantie und/oder jedem Schadensersatz, wozu er gemäß dem Vertrag oder dem Gesetz verpflichtet ist.
  2. Die P. Solleveld Export BV hat jederzeit das Recht, offenstehende Rechnungen mit ihren eigenen Forderungen an den Lieferanten aufzurechnen.

ARTIKEL 20:  PRÜFUNG

  1. Die gelieferten Waren haben den vereinbarten Anfor­derungen, Spezifizierungen und allen Bedingungen, die die P. Solleveld Export BV in bezug auf die Waren erwarten darf, zu entsprechen, sowohl hinsichtlich der Qualität, als auch hinsichtlich der Menge und haben außerdem den gesetzlichen Anfor­derungen und anderen behördlichen Bestimmungen zu entsprechen.
  2. Nach Ablieferung der Waren hat die P. Solleveld Export BV das Recht, die Waren auf ihre Rechnung zu prüfen, bevor sie zur Genehmigung übergeht.
  3. Hat der Lieferant 48 Stunden nach Ablieferung nichts diesbezügliches vernommen, so darf er davon ausgehen, daß die Waren genehmigt sind.
  4. Beanstandet die P. Solleveld Export BV die Waren, so hat sie den Lieferanten innerhalb von 4 Tagen nach der Lieferung schriftlich, unter Angabe der Ent­scheidung, die sie gemäß dem folgenden Absatz treffen darf, davon in Kenntnis zu setzen.
  5. Im Falle von Beanstandung der gelieferten Waren hat die P. Solleveld Export BV die folgenden Möglichkeiten:
  6. Rücksendung der gelieferten Waren auf Rechnung und Risiko des Lieferanten verbunden mit der Forderung nach ordnungsgemäßer Erfüllung und ggf. verbunden mit der Forderung von Schadensersatz;
  7. Vertragsauflösung gemäß Artikel 16 dieser Geschäfts­bedingungen;
  8. teilweise Vertragsauflösung/teilweise Erfüllung, ggf. verbunden mit der Forderung von Schadensersatz;
  9. Preisverminderung auf Vorschlag der P. Solleveld Export BV;
  10. gemäß Artikel 16 Absatz 4 Dritte die Waren fertig­stellen bzw. herstellen zu lassen;

ARTIKEL 21:  HAFTUNG

  1. Unbeschadet der anderen diesbezüglichen Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen, kann die P. Solleveld Export BV immer einen Anspruch auf Schadensersatz erheben, wenn der Lieferant nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß geliefert hat.
  2. Wenn die P. Solleveld Export BV infolge einer nicht, nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Lieferung des Lieferanten Schaden infolge Forderungen von Dritten/Auftrag­gebern hat, haftet der Lieferant für diesen Schaden. Wenn die P. Solleveld Export BV infolge der Anwesenheit von unerwünschten Rückständen oder der Normenüberschreitung von Stoffen (z.B. Chemikalien, Mineralien) im Produkt Schaden infolge auferlegter behördlicher Geldstrafen oder Forderungen von Dritten/Auftraggebern hat, haftet der Lieferant für diesen Schaden.
  3. Der Lieferant kann nie zu einem weiteren Schadensersatz gehalten werden, als das Gesetz ihm vorschreibt.

ALLGEMEINES

ARTIKEL 22: ALLGEMEINES

  1. Der niederländische Text ist maßgebend. Für Transaktionen mit dem Ausland gilt, daß das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Internationale Warenkäufe (CISG) ausdrücklich ausgeschlossen ist.
ARTIKEL 23:  GEWERBLICHES UND GEISTIGES EIGENTUMSRECHT
  1. Die P. Solleveld Export BV behält sich eventuelle Rechte des geistigen und/oder gewerblichen Eigentums (Warenzeichen) im Zusammenhang mit von ihr gelieferten Produkten ausdrücklich vor.
  2. Die der P. Solleveld Export BV gelieferten Waren dürfen etwaige Patente, Lizenzen, Urheberrechte, registrierte Zeichnungen oder Entwürfe, Warenzeichen oder Firmennamen nicht verletzen. Der Lieferant leistet der P. Solleveld Export BV und ihrem Auftraggeber Gewähr für alle derartigen Ansprüche und wird alle dadurch verursachten Schäden ersetzen.

ARTIKEL 24:  ANWENDBARES RECHT

  1. Auf alle mit der P. Solleveld Export BV innerhalb Deutschlands geführte Vorvertragsverhandlungen, geschlossene Verträge, sowohl Kauf- als Verkaufsverträge als andere Verträge, und deren Ausführung, findet deutsches Recht Anwendung. Auf alle mit der P. Solleveld Export BV außerhalb Deutschlands geführten Vorvertragsverhandlungen, geschlossene Verträge, sowohl Kauf- als Verkaufsverträge als andere Verträge, und deren Ausführung, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Maßgeblich für die Bestimmung, ob das Führen der Vorvertragsverhandlungen, das Schließen der Verträge und deren Ausführung innerhalb oder außerhalb Deutschlands stattfinden, ist die Niederlassung der Vertragspartei.
ARTIKEL 25:  STREITIGKEITEN
  1. Für innerhalb Deutschlands geführte Vorvertragsverhandlungen, geschlossene Verträge, sowohl Kauf- als Verkaufsverträge als andere Verträge, und deren Ausführung gilt, daß der Gerichtsstand zuständig ist, wo der Käufer oder Lieferant seine Niederlassung hat.
  2. Für alle anderen außerhalb Deutschlands geführte Vorvertragsverhandlungen, geschlossene Verträge, sowohl Kauf- als Verkaufsverträge als andere Verträge, und deren Ausführung gilt, daß der Gerichtsstand zuständig ist, wo P. Solleveld Export BV seine Niederlassung hat.

Maasdijk, 31-07-2002, P. Solleveld, Geschäftsführer